§ 1064 ZPO → Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
→ Vollstreckbarerklärungsverfahren
Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen oder ausländischen Schiedssprüchen sind die Vorschriften der §§ 110 ff. ZPO über die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit entsprechend anwendbar. Der Antragsteller in einem solchen Verfahren steht einem Kläger im Sinne von § 110 Abs. 1 ZPO gleich.1)