§ 514 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anfechtbarkeit von Versäumnisurteilen durch Berufung oder Anschlussberufung.
§ 514 (1) ZPO → Anfechtbarkeit von Versäumnisurteilen
Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, nicht mit der Berufung oder Anschlussberufung angefochten werden.
§ 514 (2) ZPO → Berufung bei nicht statthaftem Einspruch
Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung, wenn geltend gemacht wird, dass keine schuldhafte Versäumung vorlag. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
ZPO, Buch 3, Abschnitt 1 → Berufung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Berufung in Zivilprozessen, einschließlich der Statthaftigkeit, der Berufungsgründe und der Fristen.