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verfahrensrecht:anfechtbarkeit_von_versaeumnisurteilen

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Anfechtbarkeit von Versäumnisurteilen

§ 514 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass ein Versäumnisurteil nicht mit der Berufung oder Anschlussberufung angefochten werden kann.

§ 514 (1) ZPO

Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

siehe auch

§ 514 ZPO → Versäumnisurteile
Regelt die Anfechtbarkeit von Versäumnisurteilen durch Berufung oder Anschlussberufung.

verfahrensrecht/anfechtbarkeit_von_versaeumnisurteilen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:09 von 127.0.0.1