Verlängerung oder Verkürzung der Räumungsfrist

§ 794a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Verlängerung oder Verkürzung der Räumungsfrist auf Antrag, unter Berücksichtigung der gleichen Bedingungen wie in Absatz 1.

§ 794a (2) ZPO

Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 794a ZPO → Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Schuldner, der sich in einem Vergleich zur Räumung von Wohnraum verpflichtet hat, eine Räumungsfrist erhalten kann.

Verlängerung oder Verkürzung der Räumungsfrist

§ 721 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der Verlängerung oder Verkürzung der Räumungsfrist auf Antrag.

§ 721 (3) ZPO

Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

siehe auch

§ 721 ZPO → Räumungsfrist
Regelt die Gewährung einer Räumungsfrist bei der Räumung von Wohnraum.