§ 1090 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Verfahren nach einem Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl.
§ 1090 (1) ZPO → Aufforderung zur Benennung des zuständigen Gerichts
Im Fall des Artikels 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 fordert das Gericht den Antragsteller auf, das zuständige Gericht zu benennen. Bei Nichtbenennung wird der Europäische Zahlungsbefehl aufgehoben.
§ 1090 (2) ZPO → Abgabe des Verfahrens an das zuständige Gericht
Nach Mitteilung des Antragstellers gibt das Gericht das Verfahren an das bezeichnete Gericht ab. Bestimmte Paragraphen der ZPO gelten entsprechend.
§ 1090 (3) ZPO → Rechtshängigkeit der Streitsache
Die Streitsache gilt als rechtshängig mit der Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls, wenn sie alsbald abgegeben wird.
ZPO, Buch 11, Abschnitt 5, Titel 2 → Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl
Regelt das Verfahren und die Konsequenzen eines Einspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl, einschließlich der Zuständigkeit und der rechtlichen Wirkungen eines solchen Einspruchs.