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§ 1090 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Abgabe des Verfahrens an das vom Antragsteller bezeichnete Gericht.
Nach Eingang der Mitteilung des Antragstellers nach Absatz 1 Satz 1 gibt das Gericht, das den Europäischen Zahlungsbefehl erlassen hat, das Verfahren von Amts wegen an das vom Antragsteller bezeichnete Gericht ab. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 4 und 5 sowie § 698 gelten entsprechend.
§ 1090 ZPO → Verfahren nach Einspruch
Regelt das Verfahren nach einem Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl.
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