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verfahrensrecht:abgabe_des_verfahrens_an_das_zustaendige_gericht

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Abgabe des Verfahrens an das zuständige Gericht

§ 1090 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Abgabe des Verfahrens an das vom Antragsteller bezeichnete Gericht.

§ 1090 (2) ZPO

Nach Eingang der Mitteilung des Antragstellers nach Absatz 1 Satz 1 gibt das Gericht, das den Europäischen Zahlungsbefehl erlassen hat, das Verfahren von Amts wegen an das vom Antragsteller bezeichnete Gericht ab. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 4 und 5 sowie § 698 gelten entsprechend.

siehe auch

§ 1090 ZPO → Verfahren nach Einspruch
Regelt das Verfahren nach einem Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl.

verfahrensrecht/abgabe_des_verfahrens_an_das_zustaendige_gericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:33 von 127.0.0.1