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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:rechtshaengigkeit_der_streitsache

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Rechtshängigkeit der Streitsache

§ 1090 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Streitsache als rechtshängig gilt.

§ 1090 (3) ZPO

Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls rechtshängig geworden, wenn sie nach Übersendung der Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 und unter Berücksichtigung der Frist nach Absatz 1 Satz 2 alsbald abgegeben wird.

siehe auch

§ 1090 ZPO → Verfahren nach Einspruch
Regelt das Verfahren nach einem Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl.

verfahrensrecht/rechtshaengigkeit_der_streitsache.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:33 von 127.0.0.1