Verfahren bei mehrfacher Pfändung

§ 827 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Verfahren bei mehrfacher Pfändung, insbesondere die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers und die Verteilung des Erlöses.

§ 827 (1) ZPO → Übertragung des Auftrags bei mehrfacher Pfändung
Bestimmt, dass der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes auf den Gerichtsvollzieher übergeht, der die erste Pfändung bewirkt hat, es sei denn, das Vollstreckungsgericht ordnet etwas anderes an.

§ 827 (2) ZPO → Anzeigepflicht bei unzureichendem Erlös
Regelt die Anzeigepflicht des Gerichtsvollziehers an das Vollstreckungsgericht, wenn der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreicht und eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen verlangt wird.

§ 827 (3) ZPO → Verfahren bei gleichzeitiger Pfändung für mehrere Gläubiger
Beschreibt das Verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Regelt die Verfahren und Zuständigkeiten bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, einschließlich der Pfändung und Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen.