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verfahrensrecht:verfahren_bei_gleichzeitiger_pfaendung_fuer_mehrere_glaeubiger

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Verfahren bei gleichzeitiger Pfändung für mehrere Gläubiger

§ 827 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt das Verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.

§ 827 (3) ZPO

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.

siehe auch

§ 827 ZPO → Verfahren bei mehrfacher Pfändung
Regelt das Verfahren bei mehrfacher Pfändung, insbesondere die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers und die Verteilung des Erlöses.

verfahrensrecht/verfahren_bei_gleichzeitiger_pfaendung_fuer_mehrere_glaeubiger.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:26 von 127.0.0.1