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§ 827 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt das Verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.
§ 827 ZPO → Verfahren bei mehrfacher Pfändung
Regelt das Verfahren bei mehrfacher Pfändung, insbesondere die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers und die Verteilung des Erlöses.
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