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§ 827 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass der Auftrag des zweiten Gläubigers auf den Gerichtsvollzieher übergeht, der die erste Pfändung bewirkt hat, es sei denn, das Vollstreckungsgericht ordnet etwas anderes an.
Auf den Gerichtsvollzieher, von dem die erste Pfändung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes über, sofern nicht das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines beteiligten Gläubigers oder des Schuldners anordnet, dass die Verrichtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem anderen zu übernehmen seien. Die Versteigerung erfolgt für alle beteiligten Gläubiger.
§ 827 ZPO → Verfahren bei mehrfacher Pfändung
Regelt das Verfahren bei mehrfacher Pfändung, insbesondere die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers und die Verteilung des Erlöses.
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