Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss

§ 105 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den vereinfachten Kostenfestsetzungsbeschluss, der auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden kann.

§ 105 (1) ZPO → Festsetzungsbeschluss auf Urteil und Ausfertigungen
Ermöglicht, dass der Festsetzungsbeschluss auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt wird, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und keine Verzögerung eintritt.

§ 105 (2) ZPO → Mitteilung des festgesetzten Betrags
Bestimmt, dass keine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses erfolgt, sondern der festgesetzte Betrag den Parteien mitgeteilt wird.

§ 105 (3) ZPO → Kostenberechnung vor Verkündung des Urteils
Erlaubt, dass kein Festsetzungsantrag erforderlich ist, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 9 → Kosten
Regelt die Kostentragung im Zivilprozess, einschließlich der Bestimmungen zur Kostenfestsetzung, Kostenerstattung und der Verteilung der Kosten bei unterschiedlichen Verfahrensausgängen.