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§ 105 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass keine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses erfolgt, sondern der festgesetzte Betrag den Parteien mitgeteilt wird.
Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in den Fällen des Absatzes 1 nicht statt. Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung. Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wird.
§ 105 ZPO → Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
Regelt den vereinfachten Kostenfestsetzungsbeschluss, der auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden kann.
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