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verfahrensrecht:kostenberechnung_vor_verkuendung_des_urteils

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Kostenberechnung vor Verkündung des Urteils

§ 105 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt, dass kein Festsetzungsantrag erforderlich ist, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat.

§ 105 (3) ZPO

Eines Festsetzungsantrags bedarf es nicht, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Fall ist die dem Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen.

siehe auch

§ 105 ZPO → Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
Regelt den vereinfachten Kostenfestsetzungsbeschluss, der auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden kann.

verfahrensrecht/kostenberechnung_vor_verkuendung_des_urteils.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:42 von 127.0.0.1