§ 76 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Benennung des mittelbaren Besitzers, wenn jemand als Besitzer einer Sache verklagt wird.
§ 76 (1) ZPO → Benennung des mittelbaren Besitzers vor der Hauptverhandlung
Erlaubt dem Beklagten, vor der Hauptverhandlung den mittelbaren Besitzer zu benennen und die Ladung zur Erklärung zu beantragen.
§ 76 (2) ZPO → Reaktion des mittelbaren Besitzers auf die Benennung
Beschreibt die Folgen, wenn der benannte mittelbare Besitzer die Behauptung des Beklagten bestreitet oder sich nicht erklärt.
§ 76 (3) ZPO → Übernahme des Prozesses durch den mittelbaren Besitzer
Regelt die Möglichkeit, dass der benannte mittelbare Besitzer den Prozess mit Zustimmung des Beklagten übernimmt.
§ 76 (4) ZPO → Entbindung des Beklagten von der Klage
Erklärt, dass der Beklagte von der Klage entbunden werden kann, wenn der benannte mittelbare Besitzer den Prozess übernimmt.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 3 → Beteiligung Dritter
Regelt die Möglichkeiten und Verfahren, wie Dritte in einen laufenden Prozess einbezogen werden können, sei es durch Streitverkündung, Nebenintervention oder durch die Benennung von mittelbaren Besitzern.