Unterschreiben des Protokolls

§ 163 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Unterschrift des Protokolls durch den Vorsitzenden und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

§ 163 (1) ZPO → Unterschrift durch Vorsitzenden und Urkundsbeamten
Das Protokoll muss vom Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden. Bei vorläufiger Ton- oder Bildaufzeichnung muss der Urkundsbeamte die Richtigkeit der Übertragung prüfen und bestätigen.

§ 163 (2) ZPO → Vertretung bei Verhinderung des Vorsitzenden
Regelt die Vertretung bei Verhinderung des Vorsitzenden oder des Urkundsbeamten und die Vermerke im Protokoll.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Verfahren vor den Gerichten
Regelt die verschiedenen Aspekte des Verfahrens vor den Gerichten, einschließlich der Protokollführung, der Verhandlung und der Beweisaufnahme.