§ 835 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Überweisung einer gepfändeten Geldforderung an den Gläubiger, entweder zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert.
§ 835 (1) ZPO → Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt
Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.
§ 835 (2) ZPO → Übergang der Forderung auf den Gläubiger
Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger über, sodass er als befriedigt gilt.
§ 835 (3) ZPO → Anwendung der Vorschriften des § 829 bei Überweisung
Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind entsprechend anzuwenden, mit speziellen Regelungen für die Überweisung von Guthaben bei Kreditinstituten.
§ 835 (4) ZPO → Fristen bei Überweisung von Vergütungen und Einkünften
Regelt die Fristen für die Leistung oder Hinterlegung durch den Drittschuldner bei Überweisung von Vergütungen und Einkünften.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändung und Überweisung
Regelt die Pfändung und Überweisung von Forderungen, einschließlich der Bedingungen und Fristen, die bei der Überweisung von gepfändeten Forderungen an den Gläubiger zu beachten sind.