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verfahrensrecht:ueberweisung_zur_einziehung_oder_an_zahlungs_statt

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Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt

§ 835 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die gepfändete Geldforderung dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen ist.

§ 835 (1) ZPO

Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

siehe auch

§ 835 ZPO → Überweisung einer Geldforderung
Regelt die Überweisung einer gepfändeten Geldforderung an den Gläubiger.

verfahrensrecht/ueberweisung_zur_einziehung_oder_an_zahlungs_statt.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:29 von 127.0.0.1