Uneingeschränkte übereinstimmende Erledigungserklärungen beenden zwingend die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits in der Hauptsache.1)
Bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen werden in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 [→ Wirkung der Klagerücknahme] wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf.2)
Dies kann jedoch auf Antrag in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 4 ZPO ausgesprochen werden.3)
Für einen solchen Ausspruch besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Zwangsvollstreckung aus den vorinstanzlichen Entscheidungen ebenso wie im Fall der Klagerücknahme in entsprechender Anwendung von § 775 Nr. 1 ZPO nur dann eingestellt werden kann, wenn durch Vorlage eines Beschlusses nach § 269 Abs. 4 ZPO (analog) die Wirkungslosigkeit der bereits ergangenen Urteile nachgewiesen wird.4)
Im Fall übereinstimmender Erledigungserklärungen hinsichtlich eines Teils des Rechtsstreits hat das Revisionsgericht in Abweichung von dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch dann, wenn nur ein Teil des Rechtsstreits bei ihm und ein weiterer Teil in einer der Vorinstanzen weiter anhängig ist, eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO für den erledigten Teil des Rechtsstreits zu treffen. Zur Vermeidung widersprechender Kostenentscheidungen muss sich diese Kostenentscheidung auch auf die diesbezüglich in den Vorinstanzen entstandenen Verfahrenskosten erstrecken.5)
Gibt eine Partei die Erledigungserklärung verzögert ab, kann es im Rahmen der nach § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung gerechtfertigt sein, ihr die hierdurch entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen.6)
§ 269 ZPO → Klagerücknahme