§ 310 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Zeitpunkt und die Bedingungen der Urteilsverkündung im Zivilprozess.
§ 310 (1) ZPO → Verkündung des Urteils im Verhandlungstermin
Das Urteil wird im Termin der mündlichen Verhandlung oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet, es sei denn, wichtige Gründe erfordern eine längere Frist.
§ 310 (2) ZPO → Vollständige Abfassung des Urteils bei späterer Verkündung
Falls das Urteil nicht im Verhandlungstermin verkündet wird, muss es bei der Verkündung vollständig abgefasst sein.
§ 310 (3) ZPO → Verkündung durch Zustellung bei bestimmten Urteilen
Bei Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung ersetzt.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Beschreibt die Abläufe und Regelungen, die im Verfahren bis zur Urteilsverkündung zu beachten sind, einschließlich der Bestimmungen zur mündlichen Verhandlung und zur Verkündung von Urteilen.