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verfahrensrecht:verkuendung_des_urteils_im_verhandlungstermin

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Verkündung des Urteils im Verhandlungstermin

§ 310 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Urteil im Termin der mündlichen Verhandlung oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet wird, es sei denn, wichtige Gründe erfordern eine längere Frist.

§ 310 (1) ZPO

Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Der Vorsitzende kann den Verfahrensbeteiligten gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

siehe auch

§ 310 ZPO → Termin der Urteilsverkündung
Regelt den Zeitpunkt und die Bedingungen der Urteilsverkündung im Zivilprozess.

verfahrensrecht/verkuendung_des_urteils_im_verhandlungstermin.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:32 von 127.0.0.1