Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung

§ 703b der Zivilprozessordnung (ZPO) enthält spezielle Regelungen für die maschinelle Bearbeitung von gerichtlichen Dokumenten und die Ermächtigung zur Regelung des Verfahrensablaufs.

§ 703b (1) ZPO → Maschinelle Bearbeitung ohne Unterschrift
Regelt, dass bei maschineller Bearbeitung gerichtliche Dokumente mit dem Gerichtssiegel versehen werden und keine Unterschrift erforderlich ist.

§ 703b (2) ZPO → Ermächtigung zur Regelung des Verfahrensablaufs
Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Verfahrensablauf für die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren zu regeln.

siehe auch

ZPO, Buch 7, Abschnitt 1, Titel 3 → Mahnverfahren
Regelt das Mahnverfahren, einschließlich der maschinellen Bearbeitung und der Zuständigkeit der Gerichte, um eine schnelle und effiziente Bearbeitung von Mahnverfahren zu gewährleisten.