§ 567 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte im ersten Rechtszug sowie die Möglichkeit der Anschlussbeschwerde.
§ 567 (1) ZPO → Voraussetzungen für die sofortige Beschwerde
Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte zulässig ist.
§ 567 (2) ZPO → Beschwerde gegen Kostenentscheidungen
Regelt die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Kostenentscheidungen und die Wertgrenze von 200 Euro.
§ 567 (3) ZPO → Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners
Ermöglicht dem Beschwerdegegner die Anschlussbeschwerde, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Frist verstrichen ist.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Sofortige Beschwerde
Regelt die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte im ersten Rechtszug, einschließlich der Voraussetzungen und Beschränkungen für die Zulässigkeit der Beschwerde.