Signatur

Eine Signatur, insbesondere im Zusammenhang mit dem Kontext der Zivilprozessordnung (ZPO), bezieht sich auf verschiedene Arten von Unterschriften und ihre Verwendungen in gerichtlichen und behördlichen Prozessen. Die eigenhändige Unterschrift und die elektronische Signatur sind zwei zentrale Methoden zur Authentifizierung und Validierung von Dokumenten, wobei die eigenhändige Unterschrift traditionell auf Papierdokumenten erfolgt und die digitale Signatur elektronischen Dokumenten (§ 130a ZPO) Rechtssicherheit und Integrität verleiht.

Die eigenhändige Unterschrift ist die handschriftliche Unterzeichnung eines Dokuments durch eine Person selbst, während die stellvertretende Unterschrift von einer bevollmächtigten Person im Namen der eigentlich zuständigen Person vorgenommen wird.

Für eine (einfache) Signatur genügt die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens der verantwortenden Person.1)

Die qualifizierte Elektronische Signatur wird in elektronischen Dokumenten verwendet, um deren Echtheit und Integrität zu gewährleisten. Die qualifizierte elektronische Signatur hat dabei dieselbe Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.

siehe auch

Partei

1)
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZR 109/22 - Botanicals; m.V.a. BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 [juris Rn. 10]; Anders in Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl., § 130a Rn. 22; BeckOK.ZPO/von Selle, 48. Edition [Stand 1. März 2023], § 130a Rn. 16; jurisPK.ERV/H. Müller, Stand 17. Februar 2023, § 130a ZPO Rn. 207; H. Müller, RDi 2022, 92, 94