§ 1030 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, welche Ansprüche Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein können und unter welchen Bedingungen Schiedsvereinbarungen wirksam sind.
§ 1030 (1) ZPO → Vermögensrechtliche Ansprüche als Gegenstand einer Schiedsvereinbarung
Legt fest, dass vermögensrechtliche Ansprüche Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein können und beschreibt die Bedingungen für nichtvermögensrechtliche Ansprüche.
§ 1030 (2) ZPO → Unwirksamkeit von Schiedsvereinbarungen bei Mietverhältnissen
Beschreibt die Unwirksamkeit von Schiedsvereinbarungen für Mietverhältnisse über Wohnraum im Inland, mit Ausnahmen gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB.
§ 1030 (3) ZPO → Unberührtheit gesetzlicher Vorschriften
Erklärt, dass gesetzliche Vorschriften außerhalb der ZPO, die die Schiedsgerichtsbarkeit einschränken, unberührt bleiben.
ZPO, Buch 10, Abschnitt 2 → Schiedsvereinbarung
Regelt die Bedingungen und Einschränkungen, unter denen Schiedsvereinbarungen getroffen werden können, einschließlich der Schiedsfähigkeit von Ansprüchen und der Formvorschriften für Schiedsvereinbarungen.