Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Beruht der vom Verletzer erzielte Gewinn nur zu einem kleinen Teil auf der Schutzrechtsverletzung, kann der Schaden in Form einer Quote des Gewinns nach § 287 ZPO geschätzt werden, wenn nicht ausnahmsweise jeglicher Anhaltspunkt für eine Schätzung fehlt.1)
Im Revisionsverfahren ist nur zu prüfen, ob die tatrichterliche Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen worden sind, insbesondere ob schätzungsbegründende Tatsachen, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben, nicht gewürdigt wurden.2)
§ 813 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Schätzung von gepfändeten Sachen im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
§ 813 (1) ZPO → Schätzung des Verkaufswertes bei Pfändung
Legt fest, dass gepfändete Sachen auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden sollen, wobei die Schätzung von Kostbarkeiten einem Sachverständigen übertragen werden soll.
§ 813 (2) ZPO → Nachträgliche Schätzung und Dokumentation
Regelt, dass die Schätzung unverzüglich nachgeholt werden soll, wenn sie bei der Pfändung nicht möglich ist, und das Ergebnis in einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermerken ist.
§ 813 (3) ZPO → Schätzung bei landwirtschaftlichen Pfändungen
Beschreibt die Heranziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen bei der Pfändung bestimmter landwirtschaftlicher Güter, wenn deren Wert 2.000 Euro übersteigt.
§ 813 (4) ZPO → Bestimmung durch Landesjustizverwaltung
Erlaubt der Landesjustizverwaltung, in weiteren Fällen die Zuziehung eines Sachverständigen anzuordnen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändung und Verwertung von beweglichen Sachen
Regelt die Verfahren und Bedingungen für die Pfändung und Verwertung von beweglichen Sachen, einschließlich der Bewertung und des Verkaufsprozesses.