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§ 813 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Heranziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen bei der Pfändung bestimmter landwirtschaftlicher Güter, wenn deren Wert 2.000 Euro übersteigt.
Sollen bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, 1. Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, 2. Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, 3. Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder 4. landwirtschaftliche Erzeugnisse gepfändet werden, so soll ein landwirtschaftlicher Sachverständiger herangezogen werden, sofern anzunehmen ist, dass der Wert dieser Sachen und Tiere insgesamt den Betrag von 2.000 Euro übersteigt.
§ 813 ZPO → Schätzung
Regelt die Schätzung von gepfändeten Sachen im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
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