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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:bestimmung_durch_landesjustizverwaltung

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Bestimmung durch Landesjustizverwaltung

§ 813 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt der Landesjustizverwaltung, in weiteren Fällen die Zuziehung eines Sachverständigen anzuordnen.

§ 813 (4) ZPO

Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass auch in anderen Fällen ein Sachverständiger zugezogen werden soll.

siehe auch

§ 813 ZPO → Schätzung
Regelt die Schätzung von gepfändeten Sachen im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

verfahrensrecht/bestimmung_durch_landesjustizverwaltung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:22 von 127.0.0.1