Der Gläubiger kann den Vollstreckungsauftrag jederzeit bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung zurücknehmen.1)
Hierdurch entfällt eine Vollstreckungsvoraussetzung und wird die Zwangsvollstreckung unzulässig.2)
Die getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen sind wegen Wegfalls des die Zwangsvollstreckung legitimierenden Auftrags aufzuheben.3)
Fällt der das Vollstreckungsverfahren einleitende Antrag weg, kommt die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis daher nicht mehr in Betracht.4)