Rechtsmittelbegründungsfrist

§ 520 Abs. 2 → Frist für die Berufungsbegründung

Der Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung des ihm eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt. Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Rechtsmittelführer deshalb nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in eine Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.1)

siehe auch

Rechtsmittel

1)
BGH, Beschluss vom 25. Januar 2024 - I ZB 51/23; m.V.a. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2023 - XI ZB 1/23, NJW 2023, 3799 [juris Rn. 11] mwN