§ 1065 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Rechtsbeschwerde auch auf der Grundlage einer Verletzung eines Staatsvertrages und verweist auf die entsprechende Anwendung der §§ 707, 717.
Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.
§ 1065 ZPO → Rechtsmittel
Behandelt die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen Entscheidungen in Schiedsverfahren.