§ 953 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Rechtsbehelfe des Gläubigers im Zusammenhang mit der vorläufigen Kontenpfändung.
§ 953 (1) ZPO → Ablehnung und Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
Beschreibt die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und gegen den Widerruf des Beschlusses.
§ 953 (2) ZPO → Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs
Legt die Frist von 30 Tagen für die Einlegung des Rechtsbehelfs fest, die mit der Zustellung der Entscheidung an den Gläubiger beginnt.
§ 953 (3) ZPO → Notfrist für die sofortige Beschwerde
Bestimmt, dass die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung einzulegen ist.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 6, Titel 3 → Rechtsbehelfe
Regelt die verschiedenen Rechtsbehelfe, die Gläubigern im Rahmen von vorläufigen Maßnahmen zur Verfügung stehen, einschließlich der Fristen und Bedingungen für deren Einlegung.