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§ 953 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und gegen den Widerruf des Beschlusses.
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 949 Absatz 1), soweit sie durch das Gericht des ersten Rechtszuges erfolgt sind, findet die sofortige Beschwerde statt.
§ 953 ZPO → Rechtsbehelfe des Gläubigers
Regelt die Rechtsbehelfe des Gläubigers im Zusammenhang mit der vorläufigen Kontenpfändung.
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