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verfahrensrecht:frist_fuer_die_einlegung_des_rechtsbehelfs

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Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs

§ 953 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Frist von 30 Tagen für die Einlegung des Rechtsbehelfs fest, die mit der Zustellung der Entscheidung an den Gläubiger beginnt.

§ 953 (2) ZPO

Die in Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichnete Frist von 30 Tagen für die Einlegung des Rechtsbehelfs beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Gläubiger. Dies gilt auch in den Fällen des § 321a Absatz 2 für die Ablehnung des Antrags auf Erlass des Beschlusses durch das Berufungsgericht.

siehe auch

§ 953 ZPO → Rechtsbehelfe des Gläubigers
Regelt die Rechtsbehelfe des Gläubigers im Zusammenhang mit der vorläufigen Kontenpfändung.

verfahrensrecht/frist_fuer_die_einlegung_des_rechtsbehelfs.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:11 von 127.0.0.1