§ 882i der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten, die im Schuldnerverzeichnis enthalten sind.
§ 882i (1) ZPO → Auskunftsrecht und Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis
Das Auskunftsrecht und das Recht auf Erhalt einer Kopie wird durch Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet gewährt.
§ 882i (2) ZPO → Berichtigungsrecht im Schuldnerverzeichnis
Das Recht auf Berichtigung kann nur unter den in § 882e vorgesehenen Voraussetzungen ausgeübt werden.
§ 882i (3) ZPO → Einschränkung des Widerspruchsrechts
Das Widerspruchsrecht gilt nicht für die im Schuldnerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Schuldnerverzeichnis
Regelt die Führung und Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis, einschließlich der Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf ihre im Verzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten.