§ 138 (1) ZPO → Wahrheitspflicht
§ 138 (2) ZPO → Erklärungspflicht über Tatsachen
§ 138 (3) ZPO → Zugestandene Tatsachen
§ 138 (4) ZPO → Erklärung mit Nichtwissen
→ Auslegung von Prozesserklärungen
Eine Prozeßerklärung (auch Verfahrenserklärung) ist eine Prozeßhandlung im engeren Sinne.