Anzeigen:
Für die Auslegung von Prozesserklärungen [→ Prozesserklärung] sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze entsprechend anwendbar. Analog § 133 BGB ist nicht an dem buchstäblichen Sinn des in der Parteierklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern anhand aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln.1)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Auslegung prozessualer Erklärungen einer Partei im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht.2)
Mehrere zusammen abgegebene Erklärungen sind auch im Zusammenhang zu würdigen.3)
Prozesserklärungen kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst auslegen.4)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Rechtsbeschwerdegericht die Würdigung prozessualer Erklärungen der Parteien un- eingeschränkt nachprüfen und solche Erklärungen selbst auslegen.5)
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de