Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen

§ 833 (1) ZPO

Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das Einkommen betroffen, das der Schuldner infolge der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Diese Vorschrift ist auf den Fall der Änderung des Dienstherrn nicht anzuwenden.

§ 833 (2) ZPO

Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.

siehe auch

Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen

§ 833 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen, insbesondere in Bezug auf Änderungen im Arbeitsverhältnis.

§ 833 (1) ZPO → Pfändung bei Versetzung oder Gehaltserhöhung
Beschreibt, dass durch die Pfändung eines Diensteinkommens auch Einkommen betroffen ist, das der Schuldner infolge einer Versetzung, eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung erhält. Diese Regelung gilt nicht bei einem Wechsel des Dienstherrn.

§ 833 (2) ZPO → Pfändung bei neuem Arbeitsverhältnis innerhalb von neun Monaten
Regelt, dass die Pfändung auf Forderungen aus einem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis erstreckt wird, wenn Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten nach Beendigung des alten Verhältnisses ein neues begründen.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändung von Arbeitseinkommen
Regelt die Pfändung von Arbeitseinkommen, einschließlich der Bestimmungen über den Pfändungsumfang und die Berücksichtigung von Änderungen im Arbeitsverhältnis.