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§ 833 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass durch die Pfändung eines Diensteinkommens auch Einkommen betroffen ist, das der Schuldner infolge einer Versetzung, eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung erhält. Diese Regelung gilt nicht bei einem Wechsel des Dienstherrn.
Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das Einkommen betroffen, das der Schuldner infolge der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Diese Vorschrift ist auf den Fall der Änderung des Dienstherrn nicht anzuwenden.
§ 833 ZPO → Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
Regelt den Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen, insbesondere in Bezug auf Änderungen im Arbeitsverhältnis.
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