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§ 833 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Pfändung auf Forderungen aus einem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis erstreckt wird, wenn Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten nach Beendigung des alten Verhältnisses ein neues begründen.
Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.
§ 833 ZPO → Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
Regelt den Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen, insbesondere in Bezug auf Änderungen im Arbeitsverhältnis.
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