§ 851a der Zivilprozessordnung (ZPO) bietet Landwirten einen besonderen Pfändungsschutz für Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
§ 851a (1) ZPO → Pfändungsschutz bei unentbehrlichen Einkünften
Ermöglicht die Aufhebung der Pfändung durch das Vollstreckungsgericht, wenn die Einkünfte für den Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder für eine geordnete Wirtschaftsführung unentbehrlich sind.
§ 851a (2) ZPO → Verzicht auf Pfändung bei offensichtlicher Unentbehrlichkeit
Bestimmt, dass die Pfändung unterbleiben soll, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung nach Absatz 1 vorliegen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändungsschutz
Regelt die Bedingungen und Ausnahmen für den Pfändungsschutz, insbesondere für bestimmte Berufsgruppen und Einkommensarten, um den notwendigen Lebensunterhalt und die wirtschaftliche Stabilität zu sichern.