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verfahrensrecht:pfaendungsschutz_bei_unentbehrlichen_einkuenften

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Pfändungsschutz bei unentbehrlichen Einkünften

§ 851a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Aufhebung der Pfändung durch das Vollstreckungsgericht, wenn die Einkünfte für den Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder für eine geordnete Wirtschaftsführung unentbehrlich sind.

§ 851a (1) ZPO

Die Pfändung von Forderungen, die einem die Landwirtschaft betreibenden Schuldner aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zustehen, ist auf seinen Antrag vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als die Einkünfte zum Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung unentbehrlich sind.

siehe auch

§ 851a ZPO → Pfändungsschutz für Landwirte
Bietet Landwirten einen besonderen Pfändungsschutz für Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

verfahrensrecht/pfaendungsschutz_bei_unentbehrlichen_einkuenften.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:39 von 127.0.0.1