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§ 851a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Pfändung unterbleiben soll, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung nach Absatz 1 vorliegen.
Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen.
§ 851a ZPO → Pfändungsschutz für Landwirte
Bietet Landwirten einen besonderen Pfändungsschutz für Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
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