Pfändung

§ 803 (1) S. 1 ZPO

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.

§ 803 (1) S. 2 ZPO → Einwand der Übersicherung des Gläubigers

§ 803 (2) ZPO

Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.

siehe auch

Pfändung

§ 803 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.

§ 803 (1) ZPO → Zwangsvollstreckung durch Pfändung
Beschreibt, dass die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen durch Pfändung erfolgt und diese nicht weiter ausgedehnt werden darf, als zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten erforderlich ist.

§ 803 (2) ZPO → Unterbleiben der Pfändung bei fehlendem Überschuss
Legt fest, dass die Pfändung zu unterbleiben hat, wenn von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände kein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erwarten ist.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, einschließlich der Voraussetzungen und Grenzen der Pfändung sowie der Verwertung gepfändeter Gegenstände.