§ 850d der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen bei Unterhaltsansprüchen und die Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen.
§ 850d (1) ZPO → Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen bei Unterhaltsansprüchen
Bestimmt, dass Arbeitseinkommen und bestimmte Bezüge ohne die üblichen Beschränkungen pfändbar sind, jedoch dem Schuldner ein notwendiger Unterhalt verbleiben muss.
§ 850d (2) ZPO → Rangfolge bei mehreren Unterhaltsberechtigten
Regelt die Rangfolge bei mehreren Unterhaltsberechtigten gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 850d (3) ZPO → Pfändung von künftig fällig werdendem Arbeitseinkommen
Erlaubt die Pfändung von künftig fällig werdendem Arbeitseinkommen für Unterhaltsansprüche und Renten wegen Körper- oder Gesundheitsschäden.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändung von Arbeitseinkommen
Regelt die Bedingungen und Grenzen der Pfändung von Arbeitseinkommen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Schuldners und die Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen.