Parteiwechsel auf Seiten des Klägers

Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Patentnichtigkeitsverfahren ein Klägerwechsel wie eine Klageänderung zu behandeln, deren Zulässigkeit sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozessrechts richtet.1)

Gemäß § 533 ZPO ist mithin Voraussetzung, dass der Beklagte einwilligt oder der Senat den Klägerwechsel für sachdienlich hält und dass die Entscheidung in der Hauptsache auf Grundlage der Tatsachen möglich ist, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat.2)

Im Falle eines Klägerwechsels hat der ausscheidende Kläger entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO die Mehrkosten zu tragen, die durch den Parteiwechsel entstanden sind, nicht aber - darüber hinausgehend - denjenigen Anteil der Kosten, der ihm im Falle einer Klagerücknahme aufzuerlegen wäre.3)

siehe auch

Parteiwechsel

1)
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2014 - X ZR 35/11 - Zugriffsrechte; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. Juni 1994 - X ZR 44/93, GRUR 1996, 865, 866 [Parteiwechsel]
2) , 3)
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2014 - X ZR 35/11 - Zugriffsrechte