Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.
Gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 ZPO können die Parteien einen Rechtsstreit selbst führen, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist (Parteiprozess). Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sie sich gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Das gilt nach § 78 Abs. 3 Fall 2 ZPO jedoch nicht für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden, solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1063 Abs. 4 ZPO).1)
In einem Parteiprozess tritt die Partei ohne Unterbrechung selbst an die Stelle des oder der Bevollmächtigten. Das schließt die Annahme eines Nichtvertretenseins im Sinne von § 547 Nr. 4 ZPO aus.2)
Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur
1. Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3. Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
4. Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht, bei Vollstreckungsanträgen im Verfahren der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen wegen Geldforderungen einschließlich des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung sowie des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls, jeweils mit Ausnahme von Verfahrenshandlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind. Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.
Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 ZPO können sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind darüber hinaus als Bevollmächtigte nur diejenigen Personen vertretungsbefugt, die in den Nummern 1 bis 4 dieser Bestimmung aufgeführt sind.
Die in § 79 Abs. 2 ZPO geregelte Berechtigung, als Vertreter einer Partei in einem zivilprozessualen Parteiprozess tätig zu werden, normiert - ebenso wie die im Rechtsdienstleistungsgesetz für die außergerichtliche Tätigkeit getroffenen Bestimmungen3) - den Umfang der Betätigung, die den Rechtsanwälten und damit Angehörigen eines zur Aufrechterhaltung eines strengen Integritätsstandards reglementierten Berufs vorbehalten ist.4)
Die Bestimmung des § 79 Abs. 2 ZPO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.5) Sie dient der Sicherstellung einer sachgerechten Vertretung der Partei im gerichtlichen Verfahren6) und ist daher geeignet, die Interessen der Verbraucher und der Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen.7)
Ein Haftpflichtversicherer ist im gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Prozess nicht gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO vertretungsbefugt.8)
Die Bestimmung des § 79 ZPO ist für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid gemäß § 700 ZPO maßgeblich. Diese Vorschrift ist Teil des im Buch 7 der Zivilprozessordnung geregelten Mahnverfahrens, welches in § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO ausdrücklich erwähnt ist.9)
Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten sind gemäß § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO bis zu ihrer Zurückweisung durch das Gericht wirksam. Der Vertreter verliert seine Handlungsbefugnis erst mit Wirksamkeit des Zurückweisungsbeschlusses ex nunc.10)
Kommt es nicht zur Zurückweisung, ist der Mangel der Vertretungsbefugnis mit Beendigung der Instanz geheilt.11)
Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 79 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen Parteien in einem Zivilprozess selbst oder durch bestimmte Bevollmächtigte auftreten können.
§ 79 (1) ZPO → Selbstvertretung und Anwaltszwang bei Geldforderungen
Erlaubt den Parteien, den Rechtsstreit selbst zu führen, es sei denn, es ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten. Bei bestimmten Geldforderungen ist eine anwaltliche Vertretung erforderlich.
§ 79 (2) ZPO → Vertretungsbefugte Bevollmächtigte
Definiert, welche Personen neben Rechtsanwälten als Bevollmächtigte auftreten dürfen, einschließlich Beschäftigter, Familienangehöriger und bestimmter Organisationen.
§ 79 (3) ZPO → Zurückweisung nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter
Beschreibt die Zurückweisung von Bevollmächtigten, die nicht vertretungsbefugt sind, und die Bedingungen, unter denen das Gericht die Vertretung untersagen kann.
§ 79 (4) ZPO → Einschränkungen für Richter als Bevollmächtigte
Verbietet Richtern, vor einem Gericht als Bevollmächtigte aufzutreten, dem sie angehören, mit bestimmten Ausnahmen für ehrenamtliche Richter.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 3 → Parteiprozess
Regelt die Bedingungen und Möglichkeiten, unter denen Parteien in einem Zivilprozess selbst oder durch bestimmte Bevollmächtigte auftreten können, sowie die Einschränkungen und Anforderungen an solche Vertretungen.