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verfahrensrecht:einschraenkungen_fuer_richter_als_bevollmaechtigte

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Einschränkungen für Richter als Bevollmächtigte

§ 79 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) verbietet Richtern, vor einem Gericht als Bevollmächtigte aufzutreten, dem sie angehören, mit bestimmten Ausnahmen für ehrenamtliche Richter.

§ 79 (4) ZPO

Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 79 ZPO → Parteiprozess
Regelt die Bedingungen, unter denen Parteien in einem Zivilprozess selbst oder durch bestimmte Bevollmächtigte auftreten können.

verfahrensrecht/einschraenkungen_fuer_richter_als_bevollmaechtigte.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:29 von 127.0.0.1