§ 364 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Mitwirkung der Parteien bei der Beweisaufnahme im Ausland.
§ 364 (1) ZPO → Anordnung zur Besorgung des Ersuchungsschreibens
Ermöglicht dem Gericht, anzuordnen, dass der Beweisführer das Ersuchungsschreiben besorgt und die Erledigung des Ersuchens betreibt.
§ 364 (2) ZPO → Beibringung einer öffentlichen Urkunde
Erlaubt dem Gericht, zu verlangen, dass der Beweisführer eine den Gesetzen des fremden Staates entsprechende öffentliche Urkunde beibringt.
§ 364 (3) ZPO → Fristbestimmung und Nutzung der Urkunde
Bestimmt, dass eine Frist zur Niederlegung der Urkunde festgelegt werden muss und regelt die Nutzung der Urkunde nach Fristablauf.
§ 364 (4) ZPO → Benachrichtigung des Gegners über Beweisaufnahme
Verpflichtet den Beweisführer, den Gegner über Ort und Zeit der Beweisaufnahme zu informieren, und regelt die Folgen bei Unterlassung.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 → Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Regelt die allgemeinen Vorschriften zur Beweisaufnahme, einschließlich der Unmittelbarkeit, der Beibringungsfrist und der Parteiöffentlichkeit, sowie die Beweisaufnahme im Ausland und durch beauftragte oder ersuchte Richter.