Parteifähigkeit

§ 50 (1) ZPO

Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

§ 50 (2) ZPO → Parteifähig des nicht rechtsfähigen Vereins
§ 51 ZPO → Prozessfähigkeit

Verlust der Parteifähigkeit

Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, in einem Rechtsstreit klagen (aktive Parteifähigkeit) oder verklagt werden (passive Parteifähigkeit) zu können.1)

Die Parteifähigkeit zählt zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel das Gericht grundsätzlich in jeder Verfahrenslage einschließlich der Revisionsinstanz gemäß § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen hat.2)

Fehlt die Parteifähigkeit zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, ist die Klage wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung als unzulässig abzuweisen.3)

Parteifähig ist gemäß § 50 Abs. 1 ZPO, wer rechtsfähig ist.4)

Ferner kann ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, gemäß § 50 Abs. 2 ZPO klagen und verklagt werden.5) [§ 50 (2) ZPO → Parteifähig des nicht rechtsfähigen Vereins]

Formeller Parteibegriff der ZPO

Es gilt der formelle Parteibegriff, d. h. die Rolle als Partei ist völlig unabhängig von der materiellen Rechtslage. Entscheidend ist allein, wer in der Klageschrift nach § 253 II Nr. 1 als Partei genannt ist.

Vollkaufleute können nach § 17 II HGB unter ihrer Firma klagen und verklagt werden. Unter „Firma“ ist nach § 17 I HGB abweichend von der umgangssprachlichen Verwendung des Wortes der Name zu verstehen, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. „Firma“ i. S. d. HGB meint also das Immaterialgut dieses Namens. Ein Vollkaufmann kann eine Firma führen, die nicht seinem bürgerlichen Namen entspricht (Beispiel: Firma Huber, Inhaber Mayer). In diesem Fall würde die Klage gegen die Firma Huber der Klage gegen den Inhaber Mayer (als natürliche Person) entsprechen. Es läuft insofern auf dasselbe heraus, ob die Firma Huber oder die natürliche Person Mayer verklagt wird.

Bei falscher oder unvollständiger Parteiangabe muss das Gericht auf Berichtigung hinwirken (abgeleitet aus § 313 ZPO im Urteil muss die Angabe der Parteien enthalten sein). Die Berichtigung ist zulässig, solange die Identität der Partei nicht berührt wird; bei Änderung der Partei (z.B. Mayer und Meyer unter der gleichen Adresse) besondere Bestimmungen: §§ 263 ff. analog Klageänderung.

Angenommen, das Patent wird nur durch die XY GmbH verletzt, die eine Tochter der XY AG Holding ist. In diesem Fall wäre die Klage gegen die XY AG abzuweisen. Daher ist bei einem „Gestrüpp“ von Firmen sorgfältig zu recherchieren, welche Firma zu verklagen ist. Anzuraten ist das Studium von HR-Auszügen und die Erforschung der Genese der Unternehmen. Andernfalls läuft man Gefahr, ggf. schon im Abmahnungsstadium den falschen Beklagten zu erwischen.

Parteifähigkeit § 50 I ZPO

Die Parteifähigkeit ist ein von Amt wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung. Die Parteifähigkeit bedeutet die Fähigkeit, Kläger oder Beklagter eines Prozesses zu sein, d.h. in einem Verfahren Träger von verfahrensrechtlichen Rechten und Pflichten zu sein.

Parteifähigkeit ist nach § 50 I ZPO grundsätzlich, wer rechtsfähig ist, also alle natürlichen und juristischen Personen. Nach § 50 II ZPO kann zudem auch ein nicht rechtsfähiger Verein, d. h. ein Verein, der nicht in das Vereinsregister eingetragen ist, klagen und verklagt werden.

Für die Parteifähigkeit gilt das „lex fori“ Prinzip, wonach das nationale Recht des jeweiligen Gerichts anzuwenden ist, eine Durchbrechung. Nach Art. 7 EGBGB wird bei der Frage der Parteifähigkeit (bzw. Rechtsfähigkeit) auf das Heimatrecht der Person abgestellt.

Beispiel: Der Kläger ist eine Incorporated nach dem Recht des Staates Delaware (USA) und der Beklagte leugnet die Existenz der Partei. Da es in den USA kein Handelsregister gibt, muss in solchen Fällen auf ein affidavit des Sectretary zurückgegriffen werden, in dem dieser versichert, dass er im Besitz der Statuten der Gesellschaft ist. Das Aufzeigen der Rechtsfähigkeit – d. h. Nachweis, dass die Gesellschaft Träger von Rechten und Pflichten sein kann – einer Incorporated läuft also so, dass die Organe der Gesellschaft deren Existenz versichern.

natürliche Personen

juristische Personen

Gesellschaften

Prozessuale Behandlung der Parteifähigkeit

Die Parteifähigkeit ist allgemeine Verfahrensvoraussetzung und Prozesshandlungsvoraussetzung.

Unter Prozesshandlungsvoraussetzung versteht man die Fähigkeit, Prozesserklärungen abzugeben.

Nach § 56 I ist die Parteifähigkeit von Amts wegen zu prüfen. Bei Streit über die Parteifähigkeit kann das Gericht ggf. durch Zwischenurteil entscheiden (§ 280 ZPO).

Partei- und Prozeßfähigkeit im patentamtlichen Verfahren

Im patentamtliche Verfahren als Verwaltungsverfahren gibt es keine Parteien, sondern nur Beteiligte.

DPMA

Parteifähigeit vor dem DPMA bedeutet zunächst einmal die Fähigkeit, Anmelder zu sein. Die Fähigkeit, am Verfahren beteiligt zu sein, ist in § 61 VwGO sowie § 50 ZPO geregelt (vergleiche Benkhardt § 34, Rdn. 1). Die Prozessfähigkeit ist in § 62 VwGO sowie den §§ 51 – 52 ZPO geregelt.

Diese Regelungen sind für den Fall bedeutsam, dass der noch nicht voll geschäftsfähige (beispielsweise 17jährige) Erfinder selbst oder durch einen Vertreter eine Anmeldung hinterlegt. Der Anmeldung kommt dann ein Anmeldetag zu, wenn die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vorliegt. Auch wenn die Zustimmung nachträglich erteilt wird (Genehmigung, § 184 BGB), bleibt der Anmeldetag erhalten (GRUR 84, 78 – Schweißpistolenstromdüse II). Es handelt sich gewissermaßen um eine Konstruktion der Prozessfähigkeit (d. h. der Fähigkeit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen) zur Rettung des An meldetags.

Europäisches Patentamt

Im EPÜ gilt das Prinzip, dass jedermann Anmelder sein kann (Artikel 58). Unter „jedermann“ ist dabei derjenige zu verstehen, der nach dem Heimatrecht Träger von Rechten und Pflichten sein kann. So beurteilt sich die Fähigkeit einer amerikanischen „incorporated“ nach US-Recht und diejenige einer „PLC“ (britische AG) nach britischem Recht. Ebenso bestimmt sich die Befugnis, Einsprechende zu sein nach Artikel 99 EPÜ („jedermann“) nach dem Heimatrecht. Zur Einlegung eines gemeinsamen Einspruchs vergleiche die Entscheidung G 3/99.

Es ist zu beachten, dass das EPÜ den dogmatischen Unterschied zwischen Partei- und Prozessfähigkeit nicht kennt.

Rechtsprechung

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine juristische Person unbeschadet ihrer Löschung im Handelsregister solange als parteifähig anzusehen, als ihr nach dem Parteivortrag in dem betreffenden Rechtsstreit noch vermögensrechtliche Ansprüche zustehen8). Hierfür genügt bereits der weitere Kostenerstattungsanspruch, der der Klägerin bei einem Misserfolg der Berufung zusteht9).

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein Beteiligter eines Verfahrens, in dem seine Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit bestritten ist, für die Austragung dieses Streits als rechts- und parteifähig zu behandeln ist und die hierzu gebotenen Erklärungen abgeben kann.10)

siehe auch

Prozeßfähigkeit
Prozeßvoraussetzungen

Parteifähigkeit

§ 50 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

§ 50 ZPO

Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 1 → Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
Regelt die Fähigkeit von Parteien, vor Gericht zu stehen, und die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch gesetzliche Vertreter, sowie die Notwendigkeit besonderer Ermächtigungen zur Prozessführung.

1) , 4) , 5)
BGH, Urteil vom 30. April 2015 - Tagesschau-App
2)
BGH, Urteil vom 30. April 2015 - Tagesschau-App; m.V.a. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 40/03, BGHZ 159, 94, 98
3)
BGH, Urteil vom 30. April 2015 - Tagesschau-App; m.V.a. Saenger/Bendtsen, ZPO, 6. Aufl., § 50 Rn. 12). Parteifähig ist gemäß § 50 Abs. 1
6)
BPatG, Entsch. v. 15. September 2009 - 27 W (pat) 166/09
7)
OHG, KG und GbR sind sogenannte Gesamthandgesellschaften. Dieser Begriff wurde von Gierke im 19 Jh. Geprägt. Lange war jedoch ungeklärt, was unter „Gesamthandgesellschaft“ zu verstehen ist. Um diese Unsicherheit zu beseitigen, normierte der Gesetzgeber die aktive und passive Quasirechtsfähigkeit der OHG in § 124 HGB sowie diejenige der KG über den Rückverweis in § 161 HGB.
8)
s. nur BGH, Urt. v. 26.6.1995 - II ZR 282/93, NJW-RR 1995, 1237, m.w.N.
9)
vgl. Sen.Urt. v. 23.1.1990 - X ZR 75/87, GRUR 1991, 522, 523 - Feuerschutzabschluss
10)
vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1957 VII ZR 280/56, BGHZ 24, 91, 94; Urteil vom 29. September 1981 VI ZR 21/80, NJW 1982, 238