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Die Gemeinschaft Bürgerlichen Rechts ist eine Personengesellschaft.
Die Gemeinschaft Bürgerlichen Rechts ist nach neuer Rechtsprechung (BGH NJW 2001/1056) als Außengesellschaft zwar nicht rechtsfähig und auch keine juristische Person, wird im Außenverhältnis aber als rechtsfähig behandelt. Die GBR kann damit Partei im Zivilprozess sein.1) Die GbR kann auch Gesellschafter einer anderen Gesellschaft sein.2) Die GbR kann damit auch Anmelderin eines Schutzrechts sein.3) Die GbR kann auch als Markeninhaberin ins Register eingetragen werden.4) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 MarkenV ist mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eine GbR registerfähig, sofern in der Anmeldung neben ihrem Namen und Sitz mindestens ein vertretungsberechtigter Gesellschafter mit Name und Anschrift angegeben wird.
Eine notwendige Streitgenossenschaft, die den Eintritt der Rechtskraft eines gegen einen Streitgenossen gerichteten Urteils verhindert, weil ein anderer Streitgenosse ein Rechtsmittel eingelegt hat, besteht zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern nicht5). Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten insofern die zur offenen Handelsgesellschaft entwickelten Grundsätze6).
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